Geschäftsnummer: | 92.3433 |
Eingereicht von: | Bezzola Duri |
Einreichungsdatum: | 08.10.1992 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Departement des Innern |
Schlagwörter: | Bundesrat; Laden; Parlament; Bericht; Antrag; Umweltschutzgesetzes; Vorzulegen; Funktion; Massnahmenpläne; Festzulegen |
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag für eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorzulegen, worin die Funktion der Massnahmenpläne festzulegen ist.
Die weitreichenden Massnahmenpläne im Umweltschutz basieren heute auf einer fragwürdigen Rechtsgrundlage in der Luftreinhalte-Verordnung; fragwürdig, weil dieses Rechtsinstrument vom Bundesrat auf dem Verordnungswege eingeführt wurde, ohne dass aus dem Umweltschutzgesetz hierzu ein expliziter Auftrag herauszulesen wäre.
Die Funktion der Massnahmenpläne ist nicht klar. Beispielsweise ist umstritten, ob die Pläne ihrerseits die Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe bilden oder ob sie lediglich schon vorhandene Kompetenzen auflisten dürfen. Ferner herrscht bis heute die Meinung, aufgrund des Verordnungstextes müssten die Massnahmenpläne absolut zu erreichende Ziele enthalten.
Neueste Bundesgerichtsurteile scheinen aber unter den Massnahmenplänen eher Instrumente einer rollenden Planung zu sehen, mit denen man sich bei Überwiegen anderer öffentlicher Interessen mit einer möglichsten Annäherung an Immissionsziele begnügen will.
Schliesslich besteht eine Tendenz, dem Massnahmenplan auch noch die Aufgabe der Koordination von Umweltschutz und Raumplanung zu übertragen.
Bei dieser unklaren, aber nichtsdestotrotz gleichzeitig wachsenden Bedeutung der Massnahmenpläne ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit erhält, auch im Interesse der Rechtssicherheit, Wesen und Funktion dieses Rechtsinstrumentes zu definieren.